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Phoenix Non Woven
GmbH & Co. KG
Adolf-Scheufelen-Str 33
73252 Lenningen

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Verkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen der Phoenix Non Woven GmbH & Co.KG, 73252 Lenningen

 

 

 

  • 1 Allgemeines / Form / Geltungsbereich

 

  1. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen unsere nachstehend wiedergegebenen Verkaufsbedingungen (VB) und ergänzend die Bestimmungen der bei Vertragsabschluß maßgebenden neuesten Fassung der „Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller der EG“ (CEPAC) zugrunde.

Unsere VB haben Priorität und gehen im Fall abweichender bzw. kollidierender Regelungen den AVB vor.

Unsere VB und AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den VB und AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. Unsere VB und AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den VB und AVB abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

 

  1. Alle Vereinbarungen mit dem Käufer und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Die VB und AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

  • 2 Auftragsbestätigung

 

  1. Aufträge werden durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Proformarechnung oder durch Annahme der Lieferung bzw. durch Abholung der Ware ab Werk für uns verbindlich.

 

 

  • 3 Zahlungsbedingungen / Preise /      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-

                  rechte

 

  1. Sofern wir in der Auftragsbestätigung keine anderweitigen Zahlungsmodalitäten vorsehen, ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten..

 

  1. Handelsreisende und Vertreter sind zur Einziehung von Rechnungsbeträgen nicht berechtigt.

 

  1. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, der spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintritt, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

 

  1. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erkennbar oder gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug, so können wir die noch offenen Lieferungen zurückhalten und sofortige Zahlung aller – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bereits gefertigtes Papier verlangen. Wenn der Käufer nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist die von uns bestimmte Vorleistung oder Sicherheit erbringt, können wir von vorliegenden Verträgen zurücktreten.

 

  1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet.

 

  1. Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

 

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

 

 

  • 4 Lieferzeit / Lieferverzug / Höhere Gewalt

 

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

 

  1. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen sowie anderen von uns nicht zu vertretenden Leistungsstörungen um die Dauer des Zeitraums der Störung.

 

  1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen.

 

  1. Auch bei Eintritt des Lieferverzugs im Falle einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Lieferfrist, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist einräumen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, was auch im Falle eines Fixgeschäfts oder des Interessenwegfalls des Käufers gilt.

 

  1. Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung, auch im Fall der Unmöglichkeit, nur zu, wenn die Schlecht- oder Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

 

  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

  • 5 Gefahrübergang

 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, im Übrigen spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

 

  1. Ist die Ware bei uns versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Zugang der Rechnung gilt als Versandanzeige.

 

  • 6 Mängelrüge / Mängelgewährleistung / Haftungsbestimmungen

 

  1. Verlangt der Käufer wegen des Auftretens von uns zu vertretender Mängel während der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass uns dieser die behaupteten Mängel im Rahmen der von ihm gemäß § 377 HGB oder gemäß Art. 38, 39 UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich schriftlich mitteilt.

 

  1. Weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf (Mangelfolge-) Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

Soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverursachung zur Last fällt, entfällt der vorstehend geregelte Haftungsausschluss. Unsere Ersatzpflicht ist jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

  1. Die mit Gefahrübergang beginnende Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt – soweit diese vorstehend nicht ausgeschlossen sind – auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

Auch hier gilt Ziff. 2 Abs. 2.

 

  1. Mögliche Rechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

 

  1. Die Regelung unter Ziff. 5 gilt nicht im Hinblick auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen ist ausgeschlossen.

 

 

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die gelieferte Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldwertes bei uns.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache zurückzunehmen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in diesem Falle zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Wir sind im Falle der Rücknahme berechtigt, die Vorbehaltsware nach entsprechender Androhung und angemessener Fristsetzung nach unserem Ermessen bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen alle Lagerrisiken, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der bestehende Versicherungsschutz ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

 

  1. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben oder ähnliche Schutzmaßnahmen ergreifen können.

 

  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät.

 

  1. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns vor, ohne, dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

  1. Auf Verlangen des Käufers werden wir uns zustehende Eigentumsvorbehalts- oder sonstige Sicherungsrechte insoweit freigeben, als ihr Wert unsere noch offenen und zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

  • 8 Gerichtsstand / Erfüllungsort

 

  1. Die Parteien sollen versuchen, jedwede Streitigkeit gütlich zu regeln.

 

  1. Für den Fall, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist, wird, sofern der Käufer Kaufmann ist, für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis oder im Hinblick auf die Begründung und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses oder im Zusammenhang damit entstehen, der Gerichtsstand durch unseren Geschäftssitz bestimmt; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dem durch seinen Geschäftssitz bestimmten Gericht zu verklagen.

 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.