Kontakt

Phoenix Non Woven
GmbH & Co. KG
Adolf-Scheufelen-Str 33
73252 Lenningen

+49 (0) 7026 662 778
info@nonwoven365.com

Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

 

der Phoenix Non Woven GmbH & Co.KG, Adolf-Scheufelen-Str. 33, 73252 Lenningen

 

  • 1. Allgemeines / Geltungsbereich / Vertragsabschluss

 

  1. Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „AEB“).

Entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen.

 

  1. Alle Vereinbarungen mit dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen bin- den uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  2. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

  1. Wir erwarten eine umgehende Bestätigung unserer Bestellungen unter Angabe unserer Bestelldaten (Bestellnummer und -datum; Artikelnummer). Abweichungen von unserer Bestellung sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig und in jedem Fall kenntlich zu machen. Soweit in der Bestellung keine Bindungsfrist angegeben ist, sind wir zum Widerruf berechtigt, wenn uns nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang der Bestellung beim Lieferanten dessen Auftragsbestätigung vorliegt.

 

  1. Bei Lieferungen, für welche keine Auftragsbestätigung des Lieferanten vorliegt, bedeutet eine Entgegennahme nicht eine Zustimmung oder Genehmigung, sofern die Ware nach Art, Beschaffenheit, mengenmäßig oder in sonstiger Weise von unserer Bestellung abweicht.

 

  • Leistungserbringung / Angebote / Rechte an Unterlagen / Geheimhaltung

 

  1. Teillieferungen sowie eine ganze oder teilweise Auftragsweitergabe sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
  2. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos abzugeben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Rezepturen behalten wir uns alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Herstellung unaufgefordert und kostenfrei an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; gleiches gilt auch hinsichtlich aller nicht offenkundigen technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die dem Lieferanten im Rahmen der Geschäfts-beziehung bekannt werden.

 

  1. Elektrisch betriebene ortsfeste und ortsbewegliche Geräte müssen in ihrem jeweiligen Segment die höchstmögliche Energieeffizienzklasse aufweisen, sowie GS und/oder VDE geprüft und mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet sein.

 

 

  • 3. Preise / Versand / Lieferscheine / Gefahrtragung

 

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise frei Werk Lenningen bzw. von uns angegebenem Bestimmungsort und beinhalten die Kosten für Verpackung, Fracht und Transport.
  2. Soweit unsere Bestellung keine Preisangaben enthält, sind uns in der Auftragsbestätigung, die vom Lieferanten verlangten Preise zu nennen, die im Falle des Bestehens von Listenpreisen den bei der Bestellung gültigen Listenpreisen des Lieferanten mit den handelsüblichen bzw. vereinbarten Abzügen entsprechen müssen. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten in Fällen des Satzes 1 als vereinbart, wenn wir nicht innerhalb von 8 Tagen seit Erhalt der Auftragsbestätigung widersprechen.

 

  1. Bei „ab Werk“ Lieferung behalten wir uns vor, die Versandart vorzuschreiben. Sofern wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, übernehmen wir keine Versandkosten.
  2. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung mit unseren kompletten Bestell-daten (vgl. § 1 Ziff. 4) beizufügen, ohne deren Angabe uns eine Bearbeitung nicht möglich ist.
  3. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr des Lieferanten frei Werk Lenningen bzw. von uns genanntem Bestimmungsort. Die Gefahr jeder Verschlechterung und des zufälligen Untergangs trägt bis zur Ablieferung der Lieferant.

 

  • Rechnungsunterlagen / Zahlungsbedingungen / Abtretung

 

  1. Rechnungen, die uns in 2-facher Ausfertigung bei Versand der Ware – jedoch getrennt von dieser zuzusenden sind, können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung aus-gewiesenen Bestelldaten (vgl. § 1, Ziff. 4) enthält; für alle wegen Nichtangabe dieser Daten ent-stehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

 

  1. Für Zahlungen sind die bei uns ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der Preisbildung zugrundeliegenden Einheiten maßgebend.
  2. Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 60 Tagen rein netto (jeweils gerechnet ab Wareneingang / Abnahme der Leistung und Rechnungseingang) nach unserer Wahl durch Überweisung,
  3. Eine vorbehaltlose Zahlung stellt in keinem Fall einen Verzicht auf Mängelrügen hinsichtlich des Leistungsgegenstandes dar.

 

  1. Eine Abtretung der dem Lieferanten gegen uns zustehenden Forderungen ist ohne unsere vorherige Zustimmung unwirksam.

 

  • Lieferzeit / Verzug / Höhere Gewalt

 

  1. Vereinbarte Liefer- und Leistungszeiten sind verbindlich.

 

Die Rechtzeitigkeit richtet sich bei Warenlieferungen nach dem Eingang der Ware bei uns oder dem von uns genannten Bestimmungsort, bei sonstigen Leistungen nach deren erfolgreicher Abnahme.

 

  1. Die Ablieferung bestellter Waren hat an Werktagen – Montag bis Freitag von 8 Uhr bis spätestens 12 Uhr – zu erfolgen.
  2. Wird vor dem bedungenen Liefertermin angeliefert, können wir die Ware auf Kosten des Lieferanten zurücksenden. Unterbleibt eine Rücksendung, kann die Rechnung entsprechend valutiert werden, die Ware lagert dann bis zum Liefertermin bei uns oder einem von uns beauftragten Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

 

 

 

 

  1. Wird absehbar, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat uns der Lieferant hiervon unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der Verzögerungs-daten in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Im Falle vom Lieferanten zu vertretender Terminüberschreitungen sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben sind wir berechtigt, Schadens-ersatz zu verlangen.

 

  1. Der Lieferant hat uns sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

  1. Ereignisse höherer Gewalt sowie Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aus-sperrung, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und einer angemessenen Anlaufzeit von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Die Vertragspartner haben beim Eintritt solcher Ereignisse ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

  • 6. Verzollung

 

Lieferungen aus dem Ausland erbitten wir direkt an uns – Bestimmungszollstelle Zollamt       Nürtingen – gestellungsbefreit.

 

  • 7. Garantie / Gewährleistung

 

  1. Die Einhaltung des neuesten Standes der Technik, aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, sowie der Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden wird vom Lieferanten hinsichtlich aller Liefergegenstände und von ihm erbrachter Leistungen garantiert. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Durch unsere Zustimmung werden Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten nicht berührt.

 

  1. Der Lieferant garantiert die in Pflichten- oder Lastenheften vereinbarten Leistungen und Eigenschaften sowie die Einhaltung der vereinbarten Produktspezifikationen und Produktangaben (z.B. ISO 9001). Der Auftragnehmer garantiert dabei für den Liefergegen-stand, Werkstoff und Werkarbeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

 

  1. Eventuelle Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat uns der Lieferant unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Wir werden offene Mängel der Lieferung / Leistung unverzüglich nach einer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung erfolgten Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Ta-gen nach Lieferung, rügen. Für verdeckte Mängel läuft diese Frist ab Feststellung.

 

  1. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere solcher auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz sind gerügte Mängel (zu denen auch Anders- oder Zuwenig Lieferungen gehören) vom Lieferanten nach unserer Aufforderung und unserer Wahl unverzüglich durch Reparatur, durch Austausch der mangelhaften Teile oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen.

 

  1. Wir können erforderliche Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen, wenn der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungs-verpflichtung – die unberührt bleibt – innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt.

 

  1. Im Falle drohender Schäden von außergewöhnlichem Ausmaß oder beim Auftreten nur gering-fügiger Mängel können wir ohne vorherige Nachfristsetzung bzw. Abstimmung mit dem Lieferanten den Mangel selbst beseitigen und die Aufwendungen dem Lieferanten belasten, ohne dass hierdurch die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird.

 

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beträgt die Garantie bzw. Gewährleistungszeit bei beweglichen Sachen zwei Jahre, wobei hinsichtlich deren Beginn folgendes maßgebend ist:

 

  • Bei Warenlieferungen die Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten am Bestimmungsort;
  • bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen die von uns unterzeichnete schriftliche Abnahme-erklärung;
  • bei Ersatzteilen die Inbetriebnahme, die spätestens ein Jahr nach Lieferung anzunehmen ist.

 

  1. Die Garantie- bzw. Gewährleistungszeit beginnt für reparierte oder ersatzweise gelieferte Teile oder Sachen mit Abschluss der Reparatur bzw. Lieferung neu.

 

  • 8. Produkthaftung

 

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns inso-weit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

  • 9. Ausführung von Arbeiten / Arbeitssicherheit

 

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werksgelände ausführen, haben unser „Sicherheitsmerkblatt für Kontraktor Mitarbeiter“, das als vereinbart gilt, zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

 

  • 10. Salvatorische Klausel / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

 

  1. Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

  1. Gerichtsstand ist der Sitz der für uns allgemein zuständigen Gerichte (je nach Streitwert: Amtsgericht Kirchheim/Teck – Landgericht Stuttgart), wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

  1. Es ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.